Unterkunft für Geflüchtete und Asylbewerber - Entscheidung über Eilantrag und Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichshof
In der Juli-Sitzung informierte Bürgermeister Johannes Zistl
über die aktuelle Entwicklung im Verfahren zur geplanten Geflüchtetenunterkunft
im Gemeindegebiet. Hintergrund ist eine vom Landratsamt Rosenheim erteilte
Baugenehmigung vom 7. Mai 2025, gegen die der Gemeinderat bereits im Mai Klage
eingereicht hatte. Ein begleitender Eilantrag zur Anordnung der aufschiebenden
Wirkung wurde vom Verwaltungsgericht München am 8. Juli abgelehnt. Damit dürfen
die Bauarbeiten aktuell fortgesetzt werden.
Rechtslage und strategische Einschätzung
Die Verwaltung hat nach Rücksprache mit der beauftragten Kanzlei Döring Spieß
am 16. Juli fristgerecht Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
eingelegt, um diese Entscheidung überprüfen zu lassen. Ziel ist es, doch noch
eine aufschiebende Wirkung zu erreichen, was einen faktischen Baustopp bis zur
Entscheidung im Hauptverfahren bedeuten würde.
Die Erfolgsaussichten der Beschwerde schätzt die Verwaltung
als ungewiss ein. Das Verwaltungsgericht München habe in seiner Entscheidung
nachvollziehbar das öffentliche Interesse an der Unterbringung von Geflüchteten
gegenüber den kommunalen Interessen gewichtet. Rechtlich fehlerhafte
Entscheidungen wurden nicht festgestellt. Jedoch gäbe es Spielräume in der
Bewertung der 10-jährigen Befristung und der Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB – eine
Sonderregelung, die Landratsämtern ermöglicht, Unterkünfte abweichend
von kommunaler Planungshoheit zu genehmigen.
Politische und strategische Argumente für die Beschwerde
Die Verwaltung sieht in der Beschwerde ein Signal in mehreren Richtungen:
- Sie
betont die Bedeutung der kommunalen Planungshoheit,
- Sie
könnte Druck auf das Landratsamt ausüben, kleinere oder dezentrale
Unterkünfte zu ermöglichen,
- Sie
soll verhindern, dass temporäre Lösungen dauerhaft werden,
- Sie
kann jederzeit zurückgenommen werden und verursacht kein rechtliches
Risiko für das Hauptverfahren.
Die finanziellen Auswirkungen werden auf 1.000 bis 2.000 Euro geschätzt, sind aber durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung
abgedeckt.
Diskussion im Gremium
Bürgermeister Zistl stellte klar: Die Beschwerde wurde wegen der kurzen Frist
vorsorglich eingereicht, könne aber vom Gemeinderat zurückgezogen werden. Er
verwies auf die grundsätzlich saubere Argumentation des Verwaltungsgerichts und
räumte ein, dass die Erfolgsaussichten begrenzt seien. Die Beschwerde solle
aber als politisches Signal gewertet werden. Er habe dem Landratsamt angeboten,
die Gemeinde selbst könne 150 Plätze organisieren – sofern das Landratsamt auf
eine Großunterkunft verzichte. Eine Antwort stehe aus.
Gemeinderat Franz Bergmüller forderte, die Frage der
Anwendbarkeit des § 246
Abs. 14 BauGB müsse höchstrichterlich geklärt werden. Er sieht die Beschwerde als Chance, dem „Freifahrtschein für Landratsämter“ juristisch entgegenzutreten.
Elisabeth Spielmann sprach sich dagegen aus – aus
Solidarität mit anderen Kommunen, die ebenfalls
Unterkünfte errichten müssen.
Beschluss:
Mit 17:5 Stimmen sprach sich der Gemeinderat dafür aus, die bereits
eingereichte Beschwerde fortzuführen.
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